Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einer Allgemeinverfügung Einsprüche und Änderungsanträge, die wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Solidaritätszuschlag auf das Körperschaftsguthaben nach § 37 KStG anhängig waren, zurückgewiesen.
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