Bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG von fünf auf zehn Jahre durch das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v. 12.5.2021 (BGBl 2021 I S. 926) auf Erwerbsvorgänge von Grundstücken Anwendung findet, die bereits vor dessen Inkrafttreten am 1.7.2021 erfolgt sind.
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