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BFH Pressemitteilung: Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Mehr zum Thema ‚Einkommensteuer’…Mehr zum Thema ‚Einkünfte Weiterlesen…

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