Das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass das Schreiben des BMF v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, betreffend „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)“auch für Steuerrückstände aus der Zeit vor der Pandemie gilt. Die Rückstände brauchen nicht die Folge der Pandemiebetroffenheit zu sein.
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