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BFH Pressemitteilung: Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens
Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, soweit dieses im Einverständnis der Beteiligten bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht wurde. Mehr zum Thema ‚Finanzgerichtsordnung’…Mehr zum Thema ‚Entschädigung’…Mehr zum Thema ‚Finanzgericht’…Mehr zum Thema ‚Revision’…Mehr zum Thema ‚Ruhen des Verfahrens’…Mehr zum Thema ‚Bundesfinanzhof (BFH)’…Mehr Weiterlesen…