Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag in dem die atypische stille Gesellschaft betreffenden Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen. Der GmbH selbst steht der Freibetrag nicht zu.
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