Die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG betreffend ausländische Familienstiftungen setzt auch nach der Einfügung des § 15 Abs. 6 AStG mit dem JStG 2009 voraus, dass die Familienstiftung eigene Einkünfte erzielt. So hat das FG Hamburg entschieden.
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