BMF: Vergütungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten
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Werden Rechte, die in einem inländischen Register eingetragen sind, zeitlich befristet gegen eine Vergütung überlassen, kann dies zu einer beschränkten Steuerpflicht führen.
Der BFH hat zur Anwendung von § 3 Abs. 11 UStG und zu dem sich dabei ergebenden Leistungsort vor Inkrafttreten des § 3a Abs. 5 UStG i.d.F. ab 1.1.2015 Stellung genommen (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Xyrality Weiterlesen…
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