Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger „nach GDPdU“ zur Verfügung zu stellen, ist rechtswidrig (Anschluss an das BFH-Urteil vom 12.2.2020, X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045).
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