Der Kurbetrieb einer Gemeinde und ein von ihr zu Werbezwecken betriebener Verkaufsstand können gleichartige Betriebe gewerblicher Art (BgA) darstellen und damit als einheitlicher BgA zusammengefasst werden.

Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert