In einem Streitfall des Sächsischen FG tauschte der Kläger mit seinem Mitgeschäftsführer die Anteile an einer GmbH. Zur Debatte stand nun, ob der hier vereinbarte Kaufpreis eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung darstellte, da er weit unter dem vereinbarten im Ertragswertverfahren ermittelten Wert lag.

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