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BFH: Zur Unkenntnis der Finanzbehörde bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil sie mit der Steuernummer Weiterlesen…
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