Eine die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG ausschließende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nach einem Urteil des FG Münster nicht vor, wenn der Immobilieneigentümer die Immobilie aufgrund einer Scheidungsfolgevereinbarung seiner ehemaligen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern überlässt. So entschied das FG Münster.

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