Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass ein unbefristet angestellter Leiharbeiter seine arbeitstäglichen Fahrten zum Betrieb des Entleihers nur im Wege der Entfernungspauschale abziehen kann (erste Tätigkeitsstätte).
Kategorien:						Allgemein					
									
0 Kommentare