Ist der Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kann beispielsweise ein EU-Staatsbürger trotzdem die Zusammenveranlagung beantragen, wenn er nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. In diesem Fall löst der Antrag eine fiktive unbeschränkte Steuerpflicht für den Ehegatten aus.

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