Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits – hier eines Strafverfahrens – eines Dritten (beispielsweise eines Angehörigen) aufgewendet worden sind.
Kategorien: Allgemein
0 Kommentare