Für den Sonderausgabenabzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gilt grundsätzlich, dass der Steuerpflichtige selbst Versicherungsnehmer sein muss. In besonderen Konstellationen kann dies anders gesehen werden. Mehr zum Thema ‚Private Krankenversicherung’…Mehr zum Thema ‚Sonderausgaben’…
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