Praxis-Tipp: Freibetrag für Urenkel bei der Erbschaftsteuer
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Ob Urenkeln, deren Eltern und Großeltern zum Zeitpunkt des Erbanfalls bereits verstorben sind, ein höherer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausgewiesene Freibetrag von 100.000 EUR zusteht, ist umstritten.
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