Der BFH hat vor kurzem entschieden, dass eine inländische Hochschule auch während eines Auslandssemesters die erste Tätigkeitsstätte bleibt, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommen Werbungskosten geltend gemacht werden können. Doch was gilt, wenn es sich um ein Praxissemester handelt?

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