Das Schleswig-Holsteinische FG hat entschieden, dass der Rentenbeginn i.S. des § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.
Kategorien: Allgemein
0 Kommentare