Hessisches FG: Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten
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Der Bundeswehrstützpunkt eines Zeitsoldaten kann einkommensteuerrechtlich als erste Tätigkeitsstätte anzusehen sein. So hat das Hessische FG entschieden.
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Trauer- und Hochzeitreden sind keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Darbietungen. Bei den der traditionellen Zweckbestimmung folgenden Trauer- und Hochzeitreden tritt aus Sicht der Auftraggeber ein möglicherweise zu bejahender Kunstwert hinter dem Gebrauchswert der Reden zurück. Weiterlesen…
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