Im Fall eines in Miteigentum von Ehegatten stehenden Wirtschaftsguts (Gebäudes) ist, wenn ein Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des Wirtschaftsguts (z. B. Arbeitszimmer) zur Einkünfteerzielung alleine nutzt, davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt zu nutzen.
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