Ein Veräußerungsfreibetrag kann gewährt werden, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt. Es stellt sich die Frage, ob zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit nur die Vorlage eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers oder auch eine amtsärztliche Bescheinigung ausreicht.

Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert