Die vielen Änderungen zum Jahreswechsel lassen bei Arbeitgebern das Wahlrecht des Erstattungssatzes zur Umlage U1 leicht in Vergessenheit geraten. Wer das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausübt, muss warten, denn: Nur zum Jahresbeginn kann die Höhe des Erstattungssatzes zur Umlage U1 gewählt werden.

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