Mit Frankreich wurde eine Verständigungsvereinbarung getroffen, wonach die Arbeitstage der Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens erfüllen und wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in Frankreich behandelt werden.

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