Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Ebenso erhalten Mitarbeiter unter Umständen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Derartige Leistungen bleiben steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Die Steuerfreiheit gilt auch für ergänzende Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld.

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