Im Gegensatz zu den Beiträgen zur Basiskrankenversicherung und den Beiträgen für die gesetzliche Pflegeversicherung sind Beiträge für eine freiwillige private Pflegeversicherung nicht als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben zu berücksichtigen und können sich daher nicht über den Höchstbetrag hinaus auswirken.
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