Ab 1.1.2021 gilt das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) unter bestimmten Voraussetzungen auch für Telekommunikationsdienstleistungen. Die Finanzverwaltung hat rechtzeitig vor Inkrafttreten der Regelung zu den Anwendungsgrundsätzen Stellung genommen und ein neues Formular dazu vorgestellt.

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