Das BMF hat in einem Schreiben auf die vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO) hingewiesen. Es erfolgt die Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO.

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