Hat es ein Steuerpflichtiger versehentlich unterlassen, veränderte Nutzungsverhältnisse bei der Vermietung eines Mehrfamilienhauses bei der Höhe der abzugsfähigen AfA-Beträge zu berücksichtigen und war dieses Versehen aus den Steuerakten des Finanzamtes klar erkennbar, ist der betreffende Einkommensteuerbescheid gem. § 129 AO zu berichtigen.
Kategorien: Allgemein
0 Kommentare