Der BFH vertritt in seinem Urteil v. 5.12.2019 eine andere Auffassung zur Erbringung des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG als die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung hat nun bekannt gegeben, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.
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