Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt (als zum Antragszeitpunkt) vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dies kann auch mit der beabsichtigten Inanspruchnahme eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG begründet werden.

Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert