Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren.

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