Das Hessische FG hat entschieden, dass die Überlassung eines Jobtickets im Rahmen einer sog. Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug darstellt.
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