Ein Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitglieds oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, der im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründet, hat für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld.

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