Für Sonderbetriebseinnahmen eines Mitunternehmers (z. B. Haftungsvergütung, Arbeitslohn, Zinsen) ist keine erweiterte Gewinnkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG möglich. So entschied das FG Köln. Auch ist diese Norm keiner teleologischen Reduktion zugänglich.

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