Private Veräußerungsgeschäfte liegen bei Grundstücken vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Doch was gilt, wenn ein Grundstück innerhalb der Frist aus einem Betriebsvermögen ohne Aufdeckung der stillen Reserven entnommen und später veräußert wird?

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