Ein Einspruch ist nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird. Wie verhält es sich, wenn der Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist bei einem unzuständigen Finanzamt eingereicht wird, dieses den Einspruch aber erst nach Ablauf der Frist an das zuständige Finanzamt weiterleitet?

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