Bei der kindergeldrechtlichen Wohnsitzfunktion lagen Gerichtsentscheidungen bisher stets Sachverhalte zugrunde, in denen jeweils ein Elternteil seinen Wohnsitz im Inland und der andere seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hatte und das Wohnsitzerfordernis des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG damit zumindest von einem Elternteil erfüllt wurde.

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