Das Niedersächsisches FG hat entschieden, dass das Hamburger Hafengebiet für einen Hafenarbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben auf diesem Gebiet eingesetzt wird, „dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet“ darstellt.

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