Für die Behandlung von Verlusten aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder dem sonstigen Ausfall derartiger Wirtschaftsgüter im Privatvermögen, die nach dem 31.12.2019 entstehen, gilt § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.

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