§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG enthält eine Steuerbefreiung für das Familienheim bei Erwerb von Todes wegen durch ein Kind. Das Kind muss dafür das Familienheim unverzüglich nach der Übertragung zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Ist der Bezug des Familienheims erst 1 1/2 Jahre nach Tod des Erblassers noch im Rahmen?

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