§ 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG verlangt eine kausale Verknüpfung der Änderung des Gesellschafterbestands mit einem Plan zur Bebauung. Die Gesellschaft muss sich auf die Bebauung festgelegt haben und die Neugesellschafter müssen die Gesellschaftsanteile wegen des Plans erworben haben.

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