Bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts eines Flachdachgebäudes im Altbundesgebiet ist das von den Außenwänden des Gebäudes gänzlich umschlossene Raumvolumen voll anzurechnen. Das gilt auch bei einer zur Abdeckung von Versorgungsleitungen abgehängten Decke.
Kategorien: Allgemein

0 Kommentare