Das Hessische FG hat entscheiden, dass in der Satzung die Art der Steuerbegünstigung – also „gemeinnützig“, „mildtätig“ oder „kirchlich“ – ausdrücklich im Wortlaut der Satzung festgelegt werden muss.

Kategorien: Allgemein

0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert