Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen kommt – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – befristet ein ermäßigter Umsatzsteuersatz zur Anwendung. Die Finanzverwaltung verlängert den zeitlichen Anwendungsbereichs des BMF-Schreibens vom 2.7.2020.

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