Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, steuerlich berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes oder eines geregelten Freiwilligendienstes liegt.

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