Nachdem der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsrats ändern musste, regelt die Finanzverwaltung – mit einer bis 31.12.2021 befristeten Übergangsregelung –, dass bei einer nicht variablen Festvergütung keine unternehmerische Betätigung eines Aufsichtsrats (Beirats o. ä.) vorliegt.
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