Hessisches FG: Abfindung aufgrund einer sog. Sprinterklausel
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Das Hessische FG hat klargestellt, dass eine einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Daher sei eine im Gegenzug gezahlte Abfindung der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern.
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