Eine „Anschaffung“ bzw. „Veräußerung“ i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Verpflichtungserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Zehn-Jahres-Frist bindend abgegeben worden sind (Anschluss an BFH-Urteil v. 10.2.2015, IX R 23/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487).

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